Einen Mietvertrag fristlos kündigen

so hat die Kündigung Erfolg

Als Vermieter wissen Sie, wie schwierig es ist, einen Mieter zu kündigen. Das gilt für eine fristgemäße, aber noch viel mehr für die fristlose Kündigung. Ihren kompetenten Anwalt im Mietrecht und Immobilienrecht finden Sie bei uns. Lassen Sie die fristlose Kündigung eines Mietvertrages von Anfang durch uns vorbereiten und durchführen. Wir sorgen für Rechtssicherheit und wahren Ihre Interessen als Vermieter.

Ähnlich wie das Arbeitsrecht ist das Wohnraummietrecht weitestgehend ein Schutzrecht für den wirtschaftlich schwächeren Vertragspartner. In den meisten Fällen ist das der Mieter. Eine Vielzahl von Vorschriften schränken daher sowohl die Vertragsfreiheit, als auch die weiteren rechtlichen Handlungsmöglichkeiten des Vermieters ein. Das gilt auch für die Kündigungsrechte. Besonders anspruchsvoll ist die fristlose Kündigung für den Vermieter, weil sie für den Mieter einen erheblichen Eingriff darstellt und bei Räumung bis zur Obdachlosigkeit führen kann. Trotz dieser Härten müssen Sie als Vermieter vertragswidriges Verhalten Ihres Mieters nicht dulden. Das gilt insbesondere für Mietrückstand und Zahlungsverzug. Auch eine fortwährend unpünktliche Zahlung der Miete kann übrigens eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Wenn es darum geht, einen Wohnungsmieter fristlos zu kündigen, haben Sie es in den meisten Fällen mit Mietrückständen zu tun. Obwohl diese Konstellation häufig ist, muss auch hier jeder Einzelfall geprüft und rechtlich bewertet werden. Es ist daher vor etwaigen Checklisten im Internet zu warnen, die eine fristlose Kündigung rechtssicher machen sollen. Wer sich als Vermieter nur danach richtet, wendet Zeit und Kosten für die später rechtsunwirksame Kündigung und vergebliche Räumung meist vergeblich auf.

Grundsätzlich kann ein Zahlungsverzug eine fristlose Kündigung im Sinne des § 543 BGB durch den Vermieter begründen. Die fristlose Kündigung setzt aber voraus, dass der Mieter seine Miete mindestens zwei Monate hintereinander nicht oder nur zum Teil gezahlt hat. Weiterhin muss der Rückstand insgesamt mehr als die Miete für einen Monat ausmachen. Ist der Mieter schon länger säumig, zahlt einmal, und dann wieder nicht oder nur zum Teil, rechtfertigt ein Rückstand über zwei Monatsmieten die fristlose Kündigung. Sind die beschriebenen Voraussetzungen gegeben, kann einfach schriftlich fristlos gekündigt werden, ohne dass es einer vorherigen Abmahnung bedarf. Zahlt der Mieter vor Ausspruch der Kündigung, kann diese nicht mehr auf den Zahlungsrückstand gestützt werden, hier muss man gegebenenfalls dann anders argumentieren. Häufig muss mit der fristlosen Kündigung eine Räumungsklage verbunden werden, weil der Mieter nicht freiwillig auszieht und weil das bei Kündigung abzusehen ist. Hier kann ein Mieter durch Zahlung der offenen Miete innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft des Räumungstitels die Kündigung unwirksam machen, wenn er nicht innerhalb der letzten zwei Jahre schon einmal von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat. Damit eine fristlose Kündigung über Wohnraum zeitnah Erfolg hat, sind die erforderlichen Schritte zeitlich aufeinander abzustimmen. Wir sorgen für einen taktisch geschickten Ablauf und verhindern durch unsere Erfahrung auch etwaige Verzögerungen bei der Räumung.

Beiden Mietvertragsparteien steht die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages zu, wenn der jeweils anderen Seite besonders schwerwiegende Vertragsverletzungen zuzurechnen sind. Was eine besonders schwerwiegende Verletzung des Wohnraumietvertrages ist, unterliegt dabei der Auslegung, da es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt. Die Gerichte haben in den letzten Jahrzehnten eine umfangreiche Kasuistik entwickelt. Bei solchen allgemeinen Vertragsverletzungen ist es ebenfalls besonders wichtig, sich fachanwaltlich kompetent beraten zu lassen, bevor eine fristlose Kündigung ausgesprochen wird. Das gilt für Vermieter und Mieter gleichermaßen. Viele Vertragsverletzungen bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Abmahnung der anderen Vertragspartei, bevor wirksam fristlos gekündigt werden kann. Typische Fälle durch Fehlverhalten des Mieters sind etwa die Störung des Hausfriedens, die Vernachlässigung der Mietwohnung oder die genehmigte Überlassung der Wohnung an Dritte. Vertrauen Sie uns als Vermieter die fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses an. Jede fristlose Kündigung ist ein Einzelfall und muss entsprechend vorbereitet werden, soll sie Erfolg haben. Das übernehmen wir für Sie.