Zwangsvollstreckung

Zwangsvollstreckung ist die Durchsetzung von Ansprüchen eines Gläubigers gegen seinen Schuldner mit Hilfe staatlicher Gewalt im Zivilprozess. Für die Zwangsvollstreckung muss ein auf die Forderung gerichteter Titel (z.B. Urteil, Beschluss, Urkunde) vorliegen. Hierbei handelt es sich nicht nur um die Geltendmachung von Geldforderungen, sondern auch um die Durchsetzung einer Unterlassung oder sonstigen Handelns. Die Durchsetzung eines Anspruches erfolgt jedoch nicht durch das Gericht selbst, sondern kann erst auf Antrag veranlasst werden.

Im Zuge der Modernisierung des Zwangsvollstreckungsrechts, welches seit dem 01.01.2013 in Kraft getreten ist, sind wir durch regelmäßige Schulungen weitergebildet und qualifiziert, Ihren Anspruch erfolgreich zu realisieren. Ferner können wir für Sie die neue Reform zur Beschaffung von Informationen über den Schuldner schnell und sicher anwenden. Die Zwangsvollstreckung kann sowohl in das bewegliche Vermögen, z.B. Pfändung des Kontoguthabens und des Arbeitseinkommens, als auch durch Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung in das unbewegliche Vermögen erfolgen.

Die Durchsetzung der Forderung erfolgt hauptsächlich durch einen Pfändungsauftrag. Bei einer sogenannten Pfändung pfändet der Gerichtsvollzieher Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners oder im unmittelbaren Besitz befinden. Des Weiteren kann auch ein Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gestellt werden. Der Schuldner würde somit über seine Vermögensverhältnisse Auskunft erteilen müssen. Für den Fall, dass sich der gerichtliche Titel nicht auf Zahlung von Geld richtet, sondern z. B. auf die Herausgabe einer Sache oder auf Abgabe einer bestimmten Willenserklärung, kann die Durchsetzung Ihrer Interessen durch uns auf Antrag beim zuständigen Vollstreckungsorgan veranlasst werden.

Abschließend möchten wir erwähnen, dass wir auch auf dem Gebiet der Abwehr einer gegen Sie gerichteten Zwangsvollstreckungsmaßnahme zur Verfügung stehen. Denn auch dem Schuldner sind verschiedene Rechtsbehelfe gegeben. Gerne besprechen wir ein mögliches Vorgehen mit Ihnen in einem persönlichen Gespräch.